( UStG § 3a ) Die Überlassung von Standard-Software per Modem oder Internet ist als sonstige Leistung anzusehen. Eine Leistung, bei der einem Empfänger ein Produkt über ein elektronisches Netz in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird, ist für Mehrwertsteuer-Zwecke als Erbringung einer Dienstleistung anzusehen. Oberfinanzdirektion Koblenz/BRD S 7100 A - St 51 2 v. 29.09.1998. (Betriebs-Berater 1998/2408, Heft 47)