( ZPO § 31, ASGG § 40 ) Das ASGG enthält keine Spezialbestimmung über die Zulässigkeit der Substituierung einer Prozessvollmacht. Die Substitution einer Prozessvollmacht kommt nicht nur unter Rechtsanwälten zur Anwendung. § 31 ZPO kann nicht entnommen werden, dass es nur einem Rechtsanwalt gestattet wäre, die ihm erteilte Prozessvollmacht einem anderen Rechtsanwalt zu übertragen. Ob daher ein Nichtanwalt zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen. OGH 9 Ob A 120/98g v. 29.04.1998.