( EGV Art 86, UWG § 1, ABGB § 1295 Abs 2 ) Es stellt keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art 86 EGV dar, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung - der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben - gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.