( EndbesteuerungsG § 4 Abs 1 ) Hat die Abgabenbehörde vor dem 1. 1. 1993 einen Steuerpflichtigen über die Verwendung von der Abgabenbehörde bekanntem Vermögen befragt, ist hinsichtlich der Besteuerung von Zinsen aus diesem Vermögen vor diesem Zeitpunkt keine Steueramnestie eingetreten.
VwGH 94/13/0099 v. 30.09.1998