( EStG § 16 Abs 1 ) Bei einer Kilometerleistung von über 30.000 km jährlich für berufliche Fahrten eines Arbeitnehmers mit seinem Privat-Kfz können nur die tatsächlichen Fahrtaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, ohne dass eine Wahlmöglichkeit mit dem Kilometergeld besteht.
VwGH 97/15/0073 v. 08.10.1998