( AngG § 27 Z 4 ) Wird ein Arbeitnehmer nach einseitiger Arbeitszeitänderung durch den Arbeitgeber daran gehindert, zum vereinbarten früheren Arbeitsbeginn seinen Dienst anzutreten, ist eine Entlassung wegen Nichtantritt des Dienstes zum neuen (späteren) Arbeitsbeginn ungerechtfertigt.
OGH 9 Ob A 134/98s v. 21.10.1998