( FinStrG § 15 Abs 2, § 23 Abs 3 ) Dass in Anbetracht des Pensionsansuchens und in Anbetracht der Geheimhaltung von Finanzstrafverfahren eine Bestrafung eines Steuerhinterziehers nach dem FinStrG weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei, ist bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen, weil ein Steuerpflichtiger durch die Einbringung eines Pensionsansuchens noch keineswegs von der Hinterziehung von Abgaben abgehalten ist. VwGH 96/15/0041 v. 25.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)