( Wr. ParkometerG § 4, VStG § 5, § 21 ) Auch wenn sich ein Kfz-Lenker nur zur Besorgung von Parkscheinen von seinem Kfz entfernt, ohne einen Parkschein auszufüllen, erfüllt er den Tatbestand der Parkometerabgabenverkürzung.
VwGH 96/17/0354 v. 26.01. 1998
Gemäß § 1 Abs 3 2. Satz des Wr. Parkometergesetzes, LGBl f. Wien 1974/47, hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach § 1 Abs 1 Wr. ParkometerG getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Abs 5 1. Satz Wr. ParkometerG umfasst der Begriff „Abstellen“ sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen.