( BAO § 21, § 22 ) Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft und die Verweigerung der Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen einer solchen Mitunternehmerschaft und den Beteiligten an der Mitunternehmerschaft müssen einem Fremdvergleich standhalten und dürfen nicht ungewöhnlich sein.
VwGH 95/13/0171, 0174 v. 27.05.1998