( EStG § 20 Abs 1 Z 6, § 4 Abs 1 ) Die Erfüllung des Schadenersatzanspruchs eines Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater wegen zu hoher Steuerbelastung ist steuerpflichtig.
VwGH 97/15/0135 v. 08.10.1998
Gemäß § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 dürfen u.a. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht bei den einzelnen Einkünften in Abzug gebracht werden. Einkommensteuererstattungen durch das Finanzamt bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz, weil es sich hiebei um die Rückabwicklung (contrarius actus) der nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 außer Betracht zu lassenden Einkommensteuerzahlung selbst handelt. Das gesetzlich begründete Steuerschuldverhältnis, innerhalb dessen sowohl Zahlung wie Rückzahlung stattfinden, begrenzt zugleich den Bereich, innerhalb dessen eine Rückabwicklung stattfindet; nur innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses liegt eine Zahlung bzw. Rückzahlung von Einkommensteuer vor.