( GSVG § 133 Abs 2 ) Auch wenn ein Bettwarenhändler nicht mehr in der Lage ist, unter Zeitdruck zu arbeiten, ist er nicht erwerbsunfähig.
OGH 10 Ob S 293/98f v. 13.10.1998
Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies in Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, dass Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht. Es mag durchaus sein, dass vom Unternehmer etwa im Rahmen der Kundenbetreuung oder des Personalwesens etc. mitunter auch nicht vorhersehbare und nicht delegierbare ad-hoc-Entscheidungen zu treffen sind; dies allein macht aber den dabei auftretenden Zeitdruck noch nicht zu einem solchen, der nicht mit jeder beruflichen Tätigkeit verbunden wäre. Selbständige Erwerbstätige unterscheiden sich von unselbständig beschäftigten Personen eben gerade dadurch wesentlich, dass sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb ihren Betrieb selbständig organisieren können.