( AuslBG § 2 Abs 2 ) Arbeitnehmerähnliche Expeditarbeiten zur Versendung von Werbematerial erfordern eine Beschäftigungsbewilligung.
VwGH 95/09/0172 v. 03.09.1998
Für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person konkret auf die Gegenleistungen aus einem (arbeitnehmerähnlichen) Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist.