( ASchG § 62, BSchV § 3 Abs 1, BauV § 4 Abs 1 ) Die Kenntnis theoretischer Grundlagen ohne Praxiserfahrung reicht für die Fachkundigkeit einer Person nicht aus.
VwGH 96/02/0342 v. 31.07.1998
Die Verpflichtung des § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung 1954 (BSchV) zur Durchführung von Bauarbeiten „unter Aufsicht einer fachkundigen Person“ trifft insbesondere den Arbeitgeber. Dieser hat daher für den Einsatz entsprechend „fachkundiger Personen“ als Aufsicht zu sorgen und sich vor deren Einsatz als Bauaufsichtsorgane von deren fachlicher Eignung zu überzeugen.