( ABGB § 916, § 1154 ) Richtete sich der wahre Wille der Vertragsparteien darauf, dass ein Gewerbetreibender im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für ein Unternehmen fungieren soll, ohne Dienstleistungen zu erbringen, wobei der Unternehmer lediglich die Verpflichtung haben sollte, Beiträge zur Sozialversicherung zu bezahlen, besteht aus einem solchen Scheindienstverhältnis kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. ASG Wien 3 Cga 13/97w v. 23.03.1998, rk.