( ABGB § 863, GewO § 82 lit f, AZG § 6 Abs 2 ) Eine Pflicht zur Überstundenleistung kann sich aus einer ausdrücklichen oder auch schlüssigen Vereinbarung ergeben. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen Überstunden ohne Vorbehalt geleistet hat, lässt auf einen schlüssigen Verpflichtungswillen für die Zukunft schließen, so dass bei unbegründeter Weigerung ein Entlassungsgrund gegeben sein kann. LG Linz 8 Cga 4/97v v. 24.04.1997. (Slg. 11.595)