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AlVG § 46 Abs 1

SozialversicherungARD 4976/25/98 Heft 4976 v. 23.10.1998

( AlVG § 46 Abs 1 ) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bedarf eines persönlichen Antrages, der bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Formulars einzubringen ist. VwGH 97/08/0517 v. 10.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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