( BSVG § 122c, ASVG § 253d ) Sind bei einem Versicherten die primären Leistungsvoraussetzungen für den Versicherungsfall einer vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. 9. 1996 eingetreten, konnte er - zumal Gegenteiliges anordnende Übergangsbestimmungen des Gesetzgebers fehlen - die Pension nach alter Rechtslage trotz des zeitgleich mit der neuen Rechtslage wirksam gewordenen Stichtages beantragen.