( AZG § 10 ) Die Vereinbarung, wonach mit den laufenden Bezügen alle durch geleistete Mehrarbeit entstandenen Ansprüche abgegolten sind, ist dann zulässig, wenn das laufende Einkommen erheblich höher ist als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der für die tatsächlich geleisteten Überstunden gebührenden Überstundenvergütung. Das bedeutet, dass im Zweifel ein „hochgerechneter Überstundenpolster“ berücksichtigt werden muss, ändert aber nichts daran, dass darüber hinausgehende Überstunden sehr wohl zu bezahlen sind. ASG Wien 18 Cga 38/96f v. 01.04.1997, rk.