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KGG § 12, AlVG § 31a, MSchG § 15c

SozialversicherungARD 4962/25/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( KGG § 12, AlVG § 31a, MSchG § 15c ) Eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG setzt schon begrifflich (arg.:„... Herabsetzung ihrer Arbeitszeit ...“ in § 15c Abs 2 MSchG) eine Reduzierung der Arbeitszeit voraus. Arbeitet eine Arbeitnehmerin jedoch vor und während des Karenzurlaubes gleich viel, besteht kein Anspruch auf Karenz-(urlaubs-)geld. VwGH 95/08/0284 v. 10. 3.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)

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