( KGG § 12, AlVG § 31a, MSchG § 15c ) Eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG setzt schon begrifflich (arg.:„... Herabsetzung ihrer Arbeitszeit ...“ in § 15c Abs 2 MSchG) eine Reduzierung der Arbeitszeit voraus. Arbeitet eine Arbeitnehmerin jedoch vor und während des Karenzurlaubes gleich viel, besteht kein Anspruch auf Karenz-(urlaubs-)geld. VwGH 95/08/0284 v. 10. 3.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)