( KO § 25, AngG § 26, § 27 ) Tritt ein Arbeitnehmer im Anschlusskonkurs des Arbeitgebers vorzeitig aus, kann dieses durch vorzeitigen Austritt bereits beendete Dienstverhältnis auch bei Hervorkommen eines Entlassungsgrundes nicht nochmals mit Entlassung aufgelöst werden.
OGH 9 Ob A 10/98f v. 20.05.1998