( IPRG § 44 Abs 3 ) Wird für ein Dienstverhältnis im Ausland ausdrücklich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts, die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Geltung eines Kollektivvertrages zugesagt, ist die Beachtlichkeit der Rechtswahl auch dann gegeben, wenn eine Bekräftigung der getroffenen mündlichen Vereinbarung „durch Handschlag“ unterblieben ist. OGH 9 Ob A 85/98k v. 15.04.1998.