( IPRG § 44 ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer teilweise seine Arbeitsleistung auf einer Baustelle im Ausland verrichtet, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass sein gewöhnlicher Arbeitsort im Inland liegt, so dass er dem inländischen Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen unterliegt. OLG Wien 9 Ra 174/96s v. 17.12.1996. (Slg. 11.547)