BM f. Inneres 30.141/146-III/16/98 v. 19.05.1998
Eine beabsichtigte unselbständige Erwerbstätigkeit von ausländischen Künstlern im Bundesgebiet ist nach ausländerbeschäftigungsrechtlichen und fremdenrechtlichen Kriterien zu überprüfen.
Nach den Bestimmungen des AuslBG benötigen ausländische Künstler zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung, die ihnen gemäß den Sonderregelungen des § 4a AuslBG erteilt wird. Gemäß § 3 Abs 4 AuslBG dürfen allerdings Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, einen Tag oder zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung 3 Tage ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist in derartigen Fällen lediglich vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen.