( WAO § 7 ) Selbst wenn sich der Primärschuldner (hier: eine GmbH) für Vergnügungssteuer aus dem Halten von Spielapparaten in Liquidation befinden sollte, ist darin (im Umstand der Liquidation an sich) genausowenig ein ausreichender Anhaltspunkt für eine erschwerte Einbringlichkeit zu sehen wie in weder zeitlich noch betragsmäßig konkretisierten Zahlungsschwierigkeiten, die ein Heranziehen des Geschäftsführers zur Haftung rechtfertigen könnten. VwGH 96/15/0047 v. 20.11.1997. (Bescheid aufgehoben)