( GewO § 82 lit f, AZG § 2 Abs 1 ) Die Nichtbefolgung einer Weisung, deren Durchführung im Einklang mit gesetzlichen und kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen steht, stellt eine beharrliche Pflichtenverletzung dar.
OLG Wien 9 Ra 404/97s v. 02.03.1998
Selbst eine allfällige Teilnichtigkeit einer Weisung berechtigt im Regelfall nicht zu einer gänzlichen Arbeitsverweigerung. Die Zulässigkeit einer Weisung zur Verrichtung von Tätigkeiten kann von der Frage der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften abhängig sein.