Das BMAGS hat im Einvernehmen mit dem BMF und dem BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen (Förderungen) gemäß § 51a Abs 3 bis 5 AMFG bis zum 31. 12. 1999 verlängert. In diese Richtlinie kann beim BMAGS, Sektion III, Abteilung 11, Einsicht genommen werden. BMAGS 34.101/8-11/98. (WrZ v. 4. 7. 1998)