( EStG § 16 Abs 1 ) Provisionen für den Ankauf eines in der Folge tatsächlich nicht erworbenen Mietobjektes kommen als Werbungskosten der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zwangsläufig nicht in Betracht, weil die Anerkennung von Aufwendungen vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten voraussetzt, dass ein Mietobjekt vorhanden ist, dessen Vermietung in einer nach außen tretenden Weise erkennbar beabsichtigt ist. VwGH 95/13/0129 v. 22. 4.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)