( AngG § 23 Abs 2 ) Bei der Beurteilung der persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers bei Auflösung seines Unternehmens und seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung sind nicht nur leicht verwertbare Vermögensbestandteile zu berücksichtigen. OGH 9 Ob A 27/98f v. 01.04.1998.