( AngG § 27 Z 4, § 20 Abs 4 ) Ergeben sich die die Kündigungsfreiheit eines Arbeitnehmers einschränkenden Umstände nicht aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Dienstvertrag, sondern aus der Natur des Dienstverhältnisses, die den Arbeitnehmer zur Bereitschaft zur Übernahme bestimmter Aufträge verpflichtet, deren Dauer von der Dauer des Dienstverhältnisses unabhängig ist (hier: Übernahme von Sachwalterschaften), stellt die Nichtannahme derartiger Aufträge auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer damit bloß eine Selbstkündigung vermeiden möchte.