( GewO § 82 lit f ) Auch wenn es im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist, dass Lehrlinge und erst kurz ausgelernte Gesellen auch zu Reinigungsarbeiten, wie z.B. Säuberung der WC-Anlage und des Waschraumes, herangezogen werden, stellt die Weigerung eines als Kfz-Mechaniker nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung beschäftigten Lehrlings auch dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn vom Arbeitgeber kein Reinigungspersonal beschäftigt wird.