( AZG § 11, §§ 13 ff., KV-private Autobusbetriebe ) Für eine Essenspause kann zwar die zeitliche Lage von Bedeutung sein, doch lässt der Dienstleistungscharakter im Linienverkehr starre Essenszeiten nicht zu, so dass derartige Rechtsansprüche von Buslenkern nicht festgestellt werden können.
OGH 8 Ob A 56/97m v. 12.03.1998