( BSVG § 16 Abs 2 ) Rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer anderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) haben die Wirkung, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer allein aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird („Abtretung des Rechtes auf Wirtschaftsführung“), und bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten. BMAGS 121.104/3-7/96 v. 03.01. 1997. (ZAS Jud. 3/1998)