( AlVG § 14, § 18, VO (EWG)Nr 1408/71 ) In Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, sind Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, zusammenzurechnen, soweit mit solchen Beiträgen der Anspruch auf eine Altersrente - abgesehen vom Alter - in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers erlangt werden kann.