( ASVG § 4 Abs 1 Z 11 ) „Echte“ Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit ausüben, wobei diese Tätigkeit unbedingt der Ausbildung des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen muss. Ferner darf diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt werden. Das für die praktische Tätigkeit gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG liegen. Eine Versicherungspflicht auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 11 ASVG kommt für ausländische Schüler und Studenten nicht in Betracht, weil durch diese Bestimmung nur Schüler (Studenten) an österreichischen Hochschulen, Universitäten usw. einbezogen werden. BMAS 120.664/1-7/96 v. 09.10.1996. (ZAS Jud. 2/1998)