( ASVG § 4 Abs 1 Z 4 ) Eine Tätigkeit als in- oder ausländischer Volontär, der ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen sowie zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch in Betrieben tätig wird, ist von der Vollversicherungspflicht ausgenommen; für diesen Personenkreis besteht lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG. BMAS 120.664/1-7/96 v. 09.10.1996. (ZAS Jud. 2/1998)