( EO § 301 Abs 3 ) Wurde das Drittverbot an die ehemalige Geschäftsadresse eines Arbeitgebers zu einer Zeit zugestellt, als das Dienstverhältnis mit einem Schuldner bereits seit längerem beendet und die betriebliche Tätigkeit eingestellt war, trifft den Arbeitgeber daran, dass er keine Maßnahmen zur allfälligen Empfangnahme von für ihn damals in keiner Weise vorhersehbaren Gerichtzustellungen getroffen hat, kein Verschulden. Das Unterbleiben der Drittschuldnererklärung wurde daher von ihm weder verursacht noch verschuldet, weshalb auch kein Anspruch des Gläubigers auf Kostenersatz nach § 301 EO gegeben ist. ASG Wien 7 Cga 179/96k v. 08.09.1997, rk.