( ArbVG § 53 Abs 4, § 54 Abs 3 ) Die Mitgliedschaft (auch als Schriftführer) in einem als Vorstand zu qualifizierenden Leitungsorgan einer Gewerkschaft erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Berufung in den Wahlvorstand eines Betriebes mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Hingegen ist die lediglich alternativ vorausgesetzte Angestellteneigenschaft in einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung bei Vorliegen der Eigenschaft als Vorstandsmitglied nicht erforderlich und kann dieses auch dann in den Wahlvorstand aufgenommen werden, wenn es vorher vom Arbeitgeber zu Recht entlassen worden ist. OLG Wien 8 Ra 366/97w v. 03.12.1997.