( ABGB § 1014 ) Dem Arbeitgeber ist ein Schaden aus der Benützung des Privat- Kfz durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Risikohaftung zuzurechnen, wenn dem Arbeitnehmer Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder nicht zumutbar war, der Schaden weiters in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Arbeitgeber mangels Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart. Darauf, ob der Arbeitnehmer seinen Pkw im Ergebnis letztlich „freiwillig“ beistellt, kommt es nicht an.