( ASVG § 67 Abs 10 ) Seit dem Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle am 1. 1. 1990 haften Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH für die Beitragsschulden einer KG aus den gleichen Gründen, aus denen ihre Haftung im Abgabenrecht zu bejahen ist. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die KG tritt in der Pflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, für die Entrichtung der Beiträge zu sorgen, keine Änderung ein. Hiebei führt das Unterbleiben selbst einer anteiligen, dem Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger entsprechenden Entrichtung der Beiträge zu seiner Haftung, wobei sich die Haftung mangels Darlegung konkreter, auf den Haftungszeitraum bezogener Berechnungsgrößen auf die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten erstreckt. VwGH 95/08/0152 v. 30.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)