( EGV Art 48, 52 und 59, RL 86/360/EG und 73/148/EG ) Gegen die Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaateen (speziell Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen) innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs wird verstoßen, wenn Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, bei vergleichbaren Verstößen gegen die Ausweispflicht hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes und des Bußgeldrahmens in unverhältnismäßiger Weise anders behandelt werden als Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates. EuGH Rs. C-24/97 v. 30.04.1998.