( GebG § 33 TP 5 Abs 3, § 28 Abs 1 Z 1 ) Ist ein Mieter gemäß § 2 Z 2 GebG von der Entrichtung der Rechtsgebühr für einen Mietvertrag befreit, wird die Gebühr auch dann zu Recht dem Vermieter vorgeschrieben, wenn nach dem Mietvertrag der Mieter die Gebühr zu tragen hat. Hat allein der Mieter einen Verzicht auf die Kündigung des Bestandvertrages abgegeben, nicht aber der Vermieter, ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen. VwGH 97/16/0027 v. 12.11.1997. (Bescheid aufgehoben)