( EStG § 22 Z 1, UStG § 10 Abs 2 Z 5 ) Erzielt ein Künstler (Philharmoniker) neben seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit auch selbständige Einkünfte für einen Lehrauftrag, im Zuge dessen er mit den Studenten Werke einstudiert, die in der Folge in Konzerten - entweder unter seiner Leitung oder aber auch unter der Leitung von auswärtigen Dirigenten - zur Aufführung gelangen, kann er für diese Einkünfte nicht den begünstigten Steuersatz für Künstler begehren, weil bei einer unterrichtenden Tätigkeit eines Künstlers, auch wenn der Unterricht auf Grundlage des Kunstverständnisses erteilt wird, nicht die Hervorbringung oder Reproduktion eines Kunstwerkes im Vordergrund steht, sondern die Unterweisung und die Ausformung des Könnens der Studenten. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, GA 15 15-95/137/12 v. 02.09.1997. (Finanz-Journal 1998/90, Heft 4)