( BPGG § 19, TPGG § 12, ABGB § 531 ) Pflegegeldansprüche sind grundsätzlich vererblich.
VwGH 97/08/0410 v. 14.10.1997
Der ganz überwiegenden, die Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bejahenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu auch die nunmehrige Klarstellung in § 107a Abs 1 ASVG idF der 53. Novelle zum ASVG, BGBl 1996/411 und § 408 ASVG) ist auch für den Bereich des Tiroler Pflegegeldgesetzes (TPGG) zu folgen: Beim Pflegegeld handelt es sich um eine vermögenswerte, wenn auch im öffentlichen Recht begründete Leistung, über deren „Höchstpersönlichkeit“ prinzipiell das öffentliche Recht entscheidet; schweigt dieses jedoch zu dieser Frage, entscheidet im Allgemeinen die Rechtsnatur dieser Leistung. Zwischen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen wiederkehrenden Geldleistung besteht kein Unterschied. Der Umstand allein, dass die Leistung zur Abgeltung der Kosten der Pflege des Verstorbenen dienen sollte, macht sie noch nicht zu einer „höchstpersönlichen“.