Für jeden Lehrling, mit dem ein Steuerpflichtiger ab dem 1. 6. 1998 und vor dem 1. 1. 2000 ein Lehrverhältnis im Sinne des § 1 BAG beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von S 20.000,- als Betriebsausgabe zu (§ 124b Z 31 EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl I 1998/79; siehe schon ARD 4931/4 und 4942/2/98). Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.