Vergabefremde Kriterien im Bundesvergabegesetz. Artikel von Dr. Stephan Heid, Wien, mit der Schlussfolgerung, dass aus der Sicht des EU-Rechts die Berücksichtigung vergabefremder Zuschlagskriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig ist. Dies könnte in der Praxis dazu führen, dass ein Bieter beim Bundesvergabeamt im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens begehrt, die in einer Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien der Lehrlingsbeschäftigung bzw. der Umweltgerechtheit der Leistung (§ 16 Abs 7 Bundesvergabegesetz), aber auch allfällige andere vergabefremde Kriterien (Beschäftigung von Arbeitslosen, Berücksichtigung von Frauenquoten, etc.) für nichtig zu erklären. (JBl, WBl 1998/194, Heft 5)