( ABGB § 863, § 1497 ) Der Fortsetzungsanspruch eines Vertragsbediensteten hinsichtlich seines unwirksam aufgelösten Dienstverhältnisses erlischt, wenn er diesen nach klagsweiser Geltendmachung und einer Ruhensvereinbarung wegen Vergleichsverhandlungen nach Scheitern dieser Vergleichsverhandlungen nicht zügig fortsetzt.
OGH 9 Ob A 270/97i v. 05.11.1997