( Wr. VergnStG § 12 ) Ort des Delikts der Nichtabgabe einer Vergnügungssteuererklärung ist der Sitz der Abgabenbehörde, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muss und die Zahlung einzugehen hat; dieser ergibt sich aus dem Ort der Vermietung von Videokassetten die den Vergnügungssteuertatbestand erfüllt. VwGH 96/15/0060 und VwGH 96/15/0064 v. 18.12.1997. (Beschwerden abgewiesen)