( VStG § 31 Abs 3 ) Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern diese ordnungsgemäß geladen waren. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an den Vertreter des Beschuldigten nach Ablauf der Verjährungsfrist ist ohne Belang. VwGH 97/17/0081 v. 24.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)