( Stmk. KanalG § 4 Abs 5 ) Das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der regelmäßige Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage entsprechen nicht den Anforderungen des § 4 Abs 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 für eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung. VwGH 96/17/0333 v. 22.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)