( BAO § 81 ) Dem Vertreter einer Personenvereinigung im Sinne des § 81 Abs 2 BAO steht es zweifellos frei, sich seinerseits selbst - zur Empfangnahme von Schriftstücken - vertreten zu lassen. Die Erteilung einer Zustellvollmacht durch den Vertreter nach § 81 Abs 2 BAO ist dabei von der Namhaftmachung eines anderen Vertreters durch die Mitglieder der Personenvereinigung zu unterscheiden. VwGH 95/13/0229 v. 28.01.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)